Eine Ergänzung zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist die Betriebliche Altersvorsorge. Jede Firma ist seit Januar 2002 verpflichtet, eine Betriebsrente für Arbeitnehmer anzubieten.

Bis 2001 stand dem Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht darüber zu, ob er eine betriebliche Altersversorgung einrichten will.

Seit dem 01.01.2002 ist dieser Grundsatz zumindest teilweise eingeschränkt worden, denn seither haben Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) per Entgeltumwandlung (§1a im Betriebsrentengesetz).

  • Jeder – ob als Angestellter oder Geschäftsführer einer GmbH – hat jetzt die Möglichkeit, von seinem Einkommen einen Teil in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen
  • Durch diesen Vorgang sparen Sie Sozialversicherungsabgaben und Steuern
  • Und im Gegensatz zur privaten Vorsorge erteilt hier der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen

Lassen Sie sich individuell beraten!

Unterstützungskassen sind rechtlich unabhängige Versorgungseinrichtungen…
…sie werde getragen von einem bzw. mehreren Unternehmen, die als Verein oder GmbH die Beaufsichtigung der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitgeber vornehmen.
Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge, die er dem Arbeitnehmer zugesagt hat, an die Unterstützungskasse bzw. kann auch der Arbeitnehmer Einzahlungen durch Entgeltumwandlung vereinbaren.
Gerade aus steuerlichen Gründen sind für besserverdienende Angestellte und Geschäftsführer Unterstützungskassen als Altersvorsorge besonders attraktiv.

Finanziert werden die Unterstützungskassen…

  • … durch Beiträge des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt für den Arbeitnehmer. Die geleisteten Beiträge sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze frei von Steuer- und Sozialabgaben. Die spätere Auszahlung wird versteuert.
  • Der Arbeitnehmer kann selbst Beiträge durch Gehaltsumwandlung in die Unterstützungskasse einzahlen. Hier sind die Beiträge steuerfrei. Die späteren Rentenleistungen unterliegen ebenfalls der Versteuerung.

Die Unterstützungskassen entscheiden frei, wo und wie sie das eingezahlte Kapital anlegen und investieren.

Die Unterstützungskassen sind besonders attraktiv für höhere Einkommensgruppen, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

Zusätzlich vereinbart werden…

  • …kann auch die Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung.

Die Leistungen…

  • …werden ab dem vereinbarten Beginn des Renteneintrittsalters in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt.
  • …oder auch als Einmal- oder Teilkapitalauszahlung.

Lassen Sie sich individuell beraten!

Unterstützungskassen…

  • … unterliegen nicht der Versicherungs-/Finanzaufsicht.
  • … gewähren den Unternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch, d. h. die Unterstützungskasse haftet nicht für Leistungsansprüche des Arbeitnehmers. Hier gilt § 1 Betriebsrentengesetz: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ Wird also die Unterstützungskasse insolvent, muss das Unternehmen die Leistungen erbringen.
    • Eine Rückdeckungsversicherung sichert daher die meisten Unternehmen ab. Wird das Unternehmen insolvent, springt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein. Die Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer sind auf jeden Fall abgesichert.
  • …gibt es auch als rückgedeckt arbeitende Unterstützungskasse.
    • Bei dieser Form werden die Zusagen der Unterstützungskasse durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert.
    • So sind auch die Zuwendungen der Unternehmen steuerlich voll abzugsfähig und eine Vorfinanzierung der späteren Versorgungsleistung ist somit möglich.
Wenn eine Rückdeckungsversicherung includiert ist, bekommen Sie mit Rentenbeginn auf jeden Fall die vereinbarten Leistungen plus die angefallenen Überschussanteile von der Unterstützungskasse ausbezahlt. Auch hier gilt, dass die Versteuerung auf hinausgeschoben wird.

Diese Versicherungsform ist attraktiv für höhere Einkommensgruppen, da man hier auf einen Teil seines zukünftigen Gehaltes verzichtet.

Der Arbeitgeber…

  • … erbringt die Leistungen zur Pensionszusage selbst. In der Regel wird auch keine Zahlung an eine Versorgungseinrichtung geleistet. Das Geld bleibt so im Unternhemen und kann frei verwendet und angelegt werden.
  • … zahlt später selbst die Betriebsrente an die ehemaligen Arbeitnehmer aus.
  • Einzahlungen durch den Arbeitnehmer (Gehaltsumwandlung) sind möglich.

Verzichten Sie als Arbeitnehmer auf eine Erhöhung Ihres Bruttogehaltes und profitieren Sie von steuerlichen Vorteilen und der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Die Versorgungslücken der Gesetzlichen Rente werden geschlossen. Ihr Lebensstandard bleibt auch im Alter erhalten.
  • Auf jenen Teil Ihres Gehaltes, auf den Sie jetzt verzichten, zahlen Sie keine Steuern.
  • Sonderzahlungen, beispielsweise Gratifikationen oder Tantiemen (das sind ergebnisabhängige vertraglich zugesagte Erfolgsbeteiligungen des Unternehmens), können in die Pensionszusage einfließen. Auch diese bleiben zunächst unversteuert.
  • Die Versteuerung wird auf das Alter hinausgeschoben; dann in der Regelmit einem niedrigeren Steuersatz als Rentner (nachgelagerte Besteuerung).
  • Sozialversicherungsersparnis – Bei Umwandlung des Einkommens, wird auf diesen Teil kein Sozialversicherungsbeitrag erhoben. Allerdings ist dieses Verfahren auf bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt.
  • Die Pensionszusage ist selbstverständlich durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert.

Zur Erhaltung des Lebensstandards im Alter geht man heute von 70 Prozent des derzeitigen Bruttoverdienstes aus. Zur Zeit liegt die Höhe der Gesetzlichen Rentenversicherung nur bei ungefähr 41 Prozent des Bruttoverdienstes mit sinkender Tendenz. Wie soll diese Lücke aufgefüllt werden? Für Angestellte, bei denen das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist diese Lücke noch viel größer. Reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Vorteile dieser Pensionszusage…

Die Vorteile für den Arbeitgeber

  • Das Unternehmen bildet Pensionsrückstellungen in der Bilanz und schmälert so seinen zu versteuernden Gewinn.
  • Auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung verringern sich bei Verzicht auf einen Teil des Gehaltes unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen.
  • Imagepflege für das Unternehmen und Verbleibanreiz der Beschäftigten mit dieser zusätzlichen Sozialleistung.

Lassen Sie sich individuell beraten!

Die Direktversicherung – als Grundversorgung der Betrieblichen Altersvorsorge.
Hier schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung für seinen Angestellen ab und zahlt die Beiträge direkt an die Versicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung.
Bei der Direktversicherung erfüllt der Arbeitgeber sein Versorgung-Versprechen gegenüber dem Arbeitnehmer, indem er eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und die Beitragsleistungen übernimmt.

Anmerkungen für den Arbeitgeber

  • Für Sie sind die Aufwendungen zu einer Direktversicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern so den steuerpflichtigen Gewinn.

Die Vorteile für den Arbeitgeber

  • Abwicklung des Anspruches auf Entgeltumwandlung möglich
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • alle Formen der Leistungszusage sind möglich
  • kein Bilanzausweis der Versorgungsverpflichtung
  • keine INSOLVENZVERSICHERUNGSPFLICHT
  • das Risiko trägt der Versicherer

Die Vorteile für den Arbeitnehmer

  • In Bezug auf den Garantiezins (bei Verträgen ab 2007 liegt dieser bei 2,25 Prozent) ist der Vorsorgevertrag sicher.
  • Versorgungsaufwand kann durch Zulagen gefördert werden
  • Abwicklung des Anspruches auf Entgeltumwandlung möglich
  • alle Formen der Leistungszusage sind möglich
  • steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge
  • einfach Übertragbarkeit auf den neuen Arbeitgeber

Die Nachteile für den Arbeitnehmer

  • niedriegere Leistungsansprüche (Gesetzliche Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) durch sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung
  • Auszahlungen steuerpflichtig
  • bei der Auszahlung werden Beiträge zur Krankenversicherung gefordert (sofern gesetzl. krankenversichert)
    Seit 2004 erheben die Gesetzlichen Krankenkassen den vollen Beitragssatz auf Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen – auch auf Altverträge!
    Beispiel: Bei einer Auszahlung von 60.000 Euro nimmt sich die GKV rund 8.100 Euro. Zur Zeit laufen in Deutschland einige Musterklagen hierzu, werden diese Prozesse zu ungunsten der Rentner entschieden – sollte man im Zweifelsfall seine Police mit einem Experten zusammen überprüfen.

Seit dem 01.01.2005 gelten neue Regelungen

Für alle ab dem 01.01.2005 abgeschlossenen Vertäge gilt:

die Bezüge aus der Direktversicherung gehören grundsätzlich zum erhaltenen Arbeitslohn und werden selbstverständlich mit Lohnstuer und Sozialabgaben belegt.

Die Auszahlung der Direktversicherung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig (nachgelagerte Besteuerung).

Folgendes gilt:

  1. Nach §3 Nr. 63 EstG sind die Zuwendungen für begünstigte Arbeitnehmer steuerfrei und werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt, bis zu einer Obergrenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings ist diese Steuerfreiheit auf solche Versorgungsansprüche begrenzt, die in Form einer lebenslangen Rente oder eines Ausahlungsplanes ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Seit dem 01.01.2009 sind die vom Arbeitnehmer finanzierten Zuwendungen (Entgeltumwandlung) sozialversicherungspflichtig; sie bleiben aber steuerfrei. Die Auszahlung der Direktversicherung ist nun steuer- und sozialversicherungspflichtig (nachgelagerte Besteuerung).
    Anmerkung: Übrigens können maximal 30 Prozent des, zu Beginn der Auszahlungsphase angesparten Kapitals, außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden.
  2. Die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerfrei eingezahlt und können gegebenenfalls um einen Betrag in Höhe von 1.800 Euro erhöht (pro Kalenderjahr) werden.
  3. Desweitern kann man für die Beiträge, für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge die entrichtet worden sind, Zulagenförderung beantragen. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird die Zulagenförderung noch durch einen, die Steuerbelastung mindernden, Sonderausgabenabzug ergänzt, sofern dies eine Steuerersparnis ergibt (Nettoentgeltumwandlung).

Übergangsregelungen für bestehende Verträge

Übergangsregelungen für bestehende Verträge:

Seit dem 01.01.2005 ist grundsätzlich die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Direktversicherung oder einer Pensionskasse entfallen.

  • Die Pauschalbesteuerung bleibt bestehen, wenn der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, also wenn der Arbeitgeber bis dahin eine Versorgungszusage geleistet hat. Hierbei konnten bisher, nach §40 EStG, 1.752 Euro jährlich pauschal versteuert werden (20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). In diesen Altfällen bleibt die Pauschalversteuerung unabhähngig von der zahlweise der späteren Leistungen erhalten.
  • Wenn die Beiträge der Direktversicherung die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 63 EStG erfüllten, war die Pauschalierung der Arbeitgeber auf seine Steuerfreiheit verzichtend. Diese Verzichtserklärung musst bei zum 01.01.2005 bestehenden Arbeitsverträgen bis zum 30.06.2005 abgegeben werden.
  • Es sollte beachtet werden, dass der Verzicht auf die Steuerfreiheit und die somit vorgelagerte Besteuerung mit 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gerade bei Besserverdienern vorteilhaft sein könnte. Denn wenn die Steuerprogression im Alter durch andere Einkunftsquellen höher ist, als die gegenwärtig zu entrichtende Steuer, sollte man auf jeden Fall auf die Steuerfreiheit verzichten und weiterhin an der Pauschalbesteuerung festhalten.

Für den Bereich der umlagefinanzierten Altersvorsorge bleibt die Pauschalbesteuerung erhalten.

Am 08.08.2007 wurden Regelungen beschlossen

Das Bundeskabinett hat die Fortsetzung der sogennanten Entgeltumwandlung beschlossen. Arbeitnehmer brauchen jetzt auch nach 2008 keine Sozialabgaben auf ihre Beiträge zur Betriebsrente zahlen.

Wichtige Hinweise zur Direktversicherung

  • Der Arbeitgeber ist…
    …in dem Fall der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person, die auch bei Ablauf bezugsberechtigt ist bzw. seine Hinterbliebenen.
  • Durch die neue Reform…
    …können auch Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer eingezahlt werden. Ein Teil des monatlichen Entgelts wird dabei „umgewandelt“ und in die Direktversicherung zum Aufbau einer ausreichenden betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt.
  • Steuerfreie Einzahlung der Beträge…
    …in die Direktversicherung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Rentenversicherung plus gegebenenfalls 1.800 Euro.
  • Am Ende der Laufzeit…
    …bekommt der Arbeitnhemer die Rentenversicherungsleistungen ausbezahlt – entweder als lebenslange Rente oder Kapitalauszahlung. Zu beachten ist: Sie werden in voller Höhe als sonstige Einnahmen nachgelagert besteuert
  • Vorzeitig gekündigt werden…
    …kann die Direktversicherung nicht. Für den Fall eines Arbeitsplatzwechsels kann der neue Arbeitgeber den Vertrag natürlich weiterführen. Wenn nicht, besteht die Möglichkeit, die Beiträge selbst einzuzahlen oder die Versicherung mit entsprechend geringeren Leistungen beitragsfrei weiterlaufen zu lassen.
  • Das Bezugsrecht…
    …aus dieser Versicherung steht dem Arbeitnehmer zu.
  • Im Versorgungsfall…
    …bekommt der Arbeitnehmer direkt von der Versicherung Leistungen.
  • Auch im Insolvenzfall…
    …stehen dem Arbeitnehmer die Leistungen zu.
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