Rechtsschutz für Firmen

Die Rechtsschutzversicherung für Firmen ist eine Weiterführung der Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen. Die Leistung wird unverändert übernommen, jedoch auf Ihre Firma ausgedehnt. Das bedeutet, dass Sie als Geschäftsführer mit der Familie und der Firma uneingeschränkten Rechtsschutz im Rahmen der versicherten Leistungen genießen. Sie, Ihre Familie und Ihre Firma haben Zugriff auf kostenfreie Rechtsberatung, finanzielle Unterstützung bei der Wahl eines Anwaltes und Entlastung bei allen Arten der Prozessnebenkosten. Zudem erhalten Sie die Möglichkeit, über die Einschlüsse der jeweiligen Tarife Sonderbedingungen versichern zu lassen, beispielsweise die Kostenübernahme bei Kautionen.

Der Rechtsschutz für Firmen enthält in der Regel eine große Anzahl verschiedener Einschlüsse, um Sie, den Geschäftsführer, das von Ihnen geführte Unternehmen und die Familie finanziell optimal auf einen möglichen Rechtsstreit vorzubereiten. Ihr Unternehmen kann durch die Auswahl an Einschlüssen auswählen, welche juristischen Themengebiete abgedeckt werden sollen, und da die Rechtsschutzversicherung für Unternehmen nicht nur die Firma abdeckt, kann auch der Privat-Rechtsschutz enthalten sein. Geschäftsführer von Firmen sollten darauf achten, dass der Rechtsschutz einen hinreichenden finanziellen Geltungsbereich besitzt, und die Rechtsschutzversicherung eine geringe Wartezeit aufweist.

Ihr Angestellter ist mit seiner Kündigung nicht einverstanden – er klagt. Rechtstreitigkeiten können zu einem unkalkulierbaren Risiko werden. Als Selbstständiger oder Unternehmer müssen Sie sich davor schützen.

Bei dieser Versicherung besteht Schutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender und freiberuflich Tätiger.

Die Angestellten des Versicherungsnehmers sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten mitversichert.
Bei einem Verein können dessen gesetzliche Vertreter und Mitglieder bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben für den Verein versichert werden.
Für den privaten Bereich und den Verkehrs- Bereich gilt der Rechtsschutz nicht.

Der versicherte Personenkreis umfasst nach §28 ARB AVB:

  • den Versicherungsnehmer, für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
  • den Versicherungsnehmer im privaten Bereich
  • eheliche / eingetragene oder sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers
  • minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers
  • volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit, aber: kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft
  • alle Personen als berechtigte Fahrer eines vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in ihrer beruflichen Tätigkeit

Module der Firmenrechtsschutzversicherung

Vereinfacht gesagt umfasst der Firmenrechtsschutz folgende versicherten Module nach §28 ARB AVB:

  • Schadensersatzrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts- Rechtsschutz
  • Disziplinär- und Standes- Rechtsschutz
  • Straf- Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz
  • Beratungs- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrecht
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz – wenn dies beantragt wird – für die Gewerbeeinheit und ein selbstgenutzte Wohneinheit.
  • Kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

Zusätzlich können Sie sich gegen strafrechtliche Risiken mit einer Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) absichern.

Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutzversicherung

Für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.

Verwaltungs- Rechtsschutzversicherung

§2 Abs. g) ARB AVB …für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; ….

Vertrags- und Sachenrechtsschutzversicherung

Für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, sowie Anhängern

Steuer – Rechtschutz vor Gerichten

Für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, sowie Anhängern

§2 Abs. i) ARB AVB

…für die Verteidigung wegen des Vorwurfes

a ) eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

b ) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, dass nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

Disziplinär- und Standesrechtsschutz

§2 Abs. h) ARB AVB

… für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; …

Spezial – Straf- Rechtsschutz (SSR)

Die SSR ist immer ein rechtlich selbstständiger Vertrag und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.

Der SSR kann auch als Einzelrisiko versichert werden:

  • wenn die Ergänzungsversicherung nach §28 ARB nicht in Betracht kommt
  • wenn nur die Absicherung des Straf – Rechtsrisikos gewünscht wird
  • wenn der SSR als Anschluss an einen anderen Rechtsschutzvertrag nach §24 oder §21 ARB abgesichert werden soll

Der SSR kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Selbstständigen, auch von Ärzten, Heilpraktikern, medizinischen Heilberufen, Apotheken, ambulanten Kranken- und Altenpflegediensten, Hörgeräteakustikern und Augenoptikern abgesichert werden.

Der Vertragsgegenstand ist die:

  • Verteidigung von Strafverfahren
  • Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
  • Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sonderbedingungen der SSR (in Abschnitt V der ARB-Anhang) und unter Bezugnahme auf §1-20 ARB

Die Versicherung umfasst den:

  • Straf – Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten – Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes – Rechtsschutz
  • Verwaltungs – Rechtsschutz für besondere Anwaltstätigkeiten
  • Rechtsschutz für Zeugenbeistand
  • Rechtsschutz für Firmenstellungnahmen

Ausgeschlossen sind:

  • Verfahren zur Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung
  • wenn vom Versicherungsnehmer oder einem berechtigten Fahrer (eines Motorfahrzeuges) die Verkehrsvorschriften verletzt wurden.
  • Vorschriften des Kartellrechtes oder eines anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes, das im Zusammenhang mit einem Verfahren aus dem Kartellrecht steht
  • Steuerstraftaten, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wurde

Werden weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Sozialgerichts – Rechtsschutz

§2 Abs.f) ARB AVB

… für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; …

Schadensersatzrechtsschutz

§2 Abs. a) ARB AVB

… für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dringlichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; …

Ordnungswidrigkeiten – Rechtsschutz

§2 Abs. j) ARB AVB

…für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; …

Beratung – Rechtsschutz im Familien,- Lebenspartnerschaft- und Erbrecht

§2 Abs. k) ARB AVB

… für Rat und Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in Familien, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen; …

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