Schon lange gehören in vielen Familien Haustiere zu den Familienmitgliedern und sollen so lange als möglich ein gesundes Leben mit ihren Frauchen bzw. Herrchen führen.

Doch auch Tiere können Schäden verursachen für die sie als Halter unter Umständen haftbar gemacht werden.
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sichert sie und ihre Angehörigen sowie Betreuungspersonen ihrer Tiere, gegen Forderungen von Dritten, die aus verursachte Schäden durch ihre Tiere entstehen, ab.
In der Tierhalterhaftpflichtversicherung wird zwischen der Hundehaftpflichtversicherung und der Pferdehaftpflichtversicherung unterschieden.

Tierkrankenversicherung

Schnell können die Kosten für die Behandlung eines Haustieres in die Höhe schießen und manchen Tierfreund in die Enge treiben. Hier ist eine Tierkrankenversicherung von Vorteil. Selbst bei Hund oder Katze kommen nach einer Woche stationärem Aufenthalt schnell mal ein paar hundert Euro zusammen – von den Kosten für eine Operation ganz zu schweigen. Eine Tierkrankenversicherung übernimmt diese Kosten.

Einzelheiten zur Tierkrankenversicherung

Welche Arten von Tierkrankenversicherungen gibt es?

Im ärztlichen Versorgungsbereich gibt es zwei Möglichkeiten, sein Tier für den Ernstfall abzusichern: Eine Tierkrankenversicherung – die praktisch alles abdeckt – oder eine reine OP-Versicherung ausschließlich für Operationskosten.

Es gibt nur eine Hand voll Anbieter von Tierkrankenversicherungen und OP-Versicherungen auf dem Markt, die Unterschiede hingegen sind teilweise erheblich. Bei der Auswahl der richtigen Tierkrankenversicherung oder OP-Versicherung muss man viele Kriterien berücksichtigen

Welche Kriterien sollten beachtet werden?

Das Eintrittsalter ist oft eingeschränkt. Hat man aber sein Tier einmal versichert, kann man den Versicherungsschutz der Tierkrankenversicherung oder OP-Versicherung ein Tierleben lang in Anspruch nehmen.

Die Wartezeit zur Inanspruchnahme der Tierkrankenversicherung oder OP-Versicherung liegt je nach Anbieter zwischen einem und drei Monaten ab dem beantragten Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt allerdings für die Behandlung von Unfällen.

Zu beachten ist auch die Begrenzung der Kostenübernahme pro Jahr, die in der Tierkrankenversicherung je nach Anbieter zwischen 250 € und 3.600 € liegt, in der reinen OP-Versicherung zwischen 1.500 € und 3.600 €. Für die Behandlung der Folgen von Verkehrsunfällen im öffentlichen Straßenverkehr und auch in der reinen OP-Versicherung bieten manche Anbieter Versicherungsschutz ohne Kostenbegrenzung. Bei manchen Anbietern erhöht sich die Kostenübernahme pro Jahr, sofern man die Krankenversicherung im vorherigen Versicherungsjahr nicht in Anspruch genommen hat. Teilweise sind auch Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen je Schadenfall vereinbart.

Der Tierarzt richtet sich nach der tierärztlichen Gebührenordnung, er darf aber bis zum dreifachen Satz für eine Behandlung berechnen. Je nach Versicherer wird der zwei- oder dreifache Satz bezahlt.

Wer ist in der Tierkrankenversicherung versichert?

Krankenversicherungen für Tiere können nur für Hunde, Katzen und Pferde abgeschlossen werden.

Versichert ist immer das angegebene Tier. Wenn Sie z.B. zwei Hunde haben, braucht jeder Hund eine eigene Krankenversicherung. Aus diesem Grund wird bei Vertragsabschluss auch die Chipnummer oder die Tätowierungsnummer abgefragt.

Wie wird der Beitrag in der Tierkrankenversicherung berechnet?

Je nach Gesellschaft ist der Beitrag abhängig von Alter, Geschlecht, der Rasse, der Körpergröße und natürlich von der Tierart.

Unter der Hundehaftpflichtversicherung versteht man die Versicherung von Schäden, die von Hunden verursacht wurden. Jeder Hundehalter sollte eine solche Versicherung besitzen.

Anwendungsfälle

Kleintiere (z. B. Katzen, Hamster, Vögel, Bienen) sind durch die Privathaftpflicht versichert,
aber Hunde und Pferde sowie andere Großtiere müssen seperat versichert werden.

Es passiert doch immer wieder: Ein Hund rennt auf die Straße und verursacht einen schweren Autounfall… Der Briefträger wird von einem Hund gebissen… Oder ein Hund beißt einen anderen Hund oder ein anderes Tier…
Wer kommt für den Schaden auf?

Generell gilt:
Der Halter von Hunden wird immer haftbar für den Schaden gemacht, den sein Hund verursacht und zwar unbegrenzt.
Das ist im §833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Bei der Hundehaftpflichtversicherung haftet der Hundehalter ohne eigenen Einfluss auf das Verhalten seines Hundes. Man geht bei dieser Versicherung also nicht von einem Verschulden aus (wie bei der Privathaftpflicht).

Zu beachten ist, dass fast alle Gesellschaften die Versicherung von Kampfhunden ausschließen.

Was ist bei der Hundehaftpflicht versichert?

Bei der Hundehaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter versichert. Mitversichert ist (nach Maßgabe der Bedingungen) die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

Außerdem leistet der Versicherer bei Schadensereignissen, die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge haben sowie bei Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

Folgende Aufgaben werden hierbei übernommen:

  • die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
  • die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht)
  • die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört

Folgende Dinge sind nicht versichert:

  • die gewerbliche und betriebliche Verwendung von Hunden
  • Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern)
  • Schäden die vorsätzlich herbeigeführt wurden
  • selbst erlittene Schäden

Wie hoch sollte man sich versichern?

Man sollte die Versicherungssumme möglichst hoch wählen…

Prüfen Sie auch Ihre bestehenden Verträge, da die bei älteren Verträgen vereinbarte 1 Mio Euro Deckungssumme bei einem Personen- oder Sachschaden nicht unbedingt ausreicht.

Der Versicherer leistet pro Schadensfall generell Schadensersatz bis zur max. Versicherungssumme. Wenn mehrere Schäden innerhalb eines Jahres auftreten sollten, so leistet der Versicherer in der Regel nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.

Was ist im Schadensfall zu beachten?

  • Sie sollten jeden Versicherungsfall unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzeigen.
  • Außerdem sind Sie verpflichtet, alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
  • Bei der Schilderung des Schadensherganges müssen Sie den Versicherer ausführlich und wahrheitsgemäß unterrichten.

Beachten Sie, dass Sie gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch erheben müssen.

Wenn es im Streitfall über den Haftpflichtanspruch zu einem Prozess kommt, ist die Prozessführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.

Pferdehaftpflichtversicherung
Unter der Pferdehaftpflichtversicherung versteht man die Versicherung von Schäden, die Pferde verursachen können. Jeder Pferdehalter sollte eine solche Police abschließen.

Anwendungsfälle

Kleintiere (z. B. Katzen, Hamster, Vögel, Bienen) sind durch die Privathaftpflicht versichert.
Aber Pferde und Hunde sowie andere Großtiere müssen separat versichert werden.

Es passiert doch:
Ein Pferd scheut und verletzt dabei jemanden… Das Pferd schlägt aus und beschädigt den gemieteten Stall… Oder das Pferd verletzt ein anderes Tier… Wer kommt für den Schaden auf?

Generell gilt:
Der Halter von Pferden wird immer haftbar für den Schaden gemacht, den sein Pferd verursacht und zwar unbegrenzt. Das ist im §833; des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Bei der Pferdehaftpflichtversicherung haftet der Halter des Pferdes ohne eigenen Einfluss auf das Verhalten seines Pferdes. Man geht bei dieser Versicherung also nicht von einem Verschulden aus (wie bei der Privathaftpflicht).

Was ist bei der Pferdehaftpflicht versichert?

Bei der Pferdehaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter versichert. Mitversichert ist (nach Maßgabe der Bedingungen) die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

Außerdem leistet der Versicherer bei Schadensereignissen, die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat sowie bei Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

Folgende Aufgaben werden hierbei übernommen:

  • die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
  • die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht)
  • die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen (Führung und Kostenübernahme eines Prozesses)

Folgende Dinge sind nicht versichert:

  • die gewerbliche und betriebliche Verwendung von Pferden
  • Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern)
  • Schäden die vorsätzlich herbeigeführt wurden
  • selbst erlittene Schäden

Wie hoch sollte man sich versichern?

Die Versicherungssumme sollte mind. 2 Mio Euro betragen.

Der Versicherer leistet pro Schadensfall generell Schadensersatz bis zur max. Versicherungssumme. Wenn mehrere Schäden innerhalb eines Jahres auftreten sollten, so leistet der Versicherer in der Regel nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.

Was ist im Schadensfall zu beachten?

  • Sie sollten jeden Versicherungsfall unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzeigen.
  • Außerdem sind Sie verpflichtet, alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen.
  • Bei der Schilderung des Schadensherganges haben Sie den Versicherer ausführlich und wahrheitsgemäß zu unterrichten.
  • Beachten Sie auch, dass gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben ist.
  • Wenn es im Streitfall über den Haftpflichtanspruch zu einem Prozess kommen sollte, so ist die Prozessführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.

Weitere Beispiele:

  • es kommt zu einem Reit- und Kutschunfall
  • ein Unglücksfall bei der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (keine Rennen)
  • Ihr Pferd führt einen Flurschaden herbei
  • ein Fremdreiter stürzt und verletzt sich
  • Ihr Pferd vollführt einen ungewollten Deckakt
  • Ihr Pferd beschädigt einen gemieteten/geliehenen Pferdeanhänger
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